Kein Kupierverbot für Jagdgebrauchshunde
Die FDP Oberhausen spricht sich gegen ein generelles Kupierverbot für Jagdgebrauchshunde aus. Die aktuelle gesetzliche Regelung im Tierschutzgesetz §6 Abs. 1 stellt eine tierschutzgerechte Abwägung dar und muss erhalten bleiben. Begründete Ausnahmen vom Kupierverbot müssen weiterhin möglich sein.
Begründung:
Das Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft plant eine Änderung des Tierschutzgesetzes, in welcher die Einzelfallentscheidung zum Kupieren von Jagdgebrauchshunden entfallen soll. Die momentane Formulierung §6 Abs. 1 stellt nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine praxisgerechte Lösung dar. Unkupierte rau- oder kurzhaarige Jagdhunde erleiden während der Jagdausübung Verletzungen an Ihrer Rute (zB. ca. 56% der stöbernden Hunde (siehe LEDERER et al. 2014, CAMERON et al. 2014). Diese Verletzungen sind schwer zu behandeln, und führen zu Tierleid und oft zu einer Amputation. Um diesem Leid vorwegzugreifen, ist im Tierschutzgesetz ein Eingriff im Welpenalter unter bestimmten strengen Bedingungen möglich. Diese Möglichkeit muss weiter bestehen bleiben.
Des Weiteren fallen erkrankte Hunde während der Jagdsaison für längere Zeit aus und stehen dem Jäger nicht zur Verfügung. Eine tierschutzgerechte, gesetzeskonforme Jagd ist so nicht möglich (siehe zB. Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen § 30 (Fn 18) Jagdhunde).